_ wegen Muskelkrämpfen und Schulterschmerzen rechts aufgesucht hatte (pag. 95). Auffällig ist überdies, dass die vom Beschuldigten bei seiner Vorsprache vom 27. Juni 2016 geschilderten Druck- und Bewegungsschmerzen im rechten Schultergürtel ohne einen korrelierenden klinisch-pathologischen Befund waren (pag. 95). In die gleiche Richtung geht die Feststellung der Polizei anlässlich der Befragung des Beschuldigten am 25. Juni 2016. Als Verbal wurde festgehalten: «[Der Beschuldigte] macht diverse Bewegungen, welche seine Behauptung, dass er Schmerzen habe, widersprechen.