10. Beweismittel 10.1 Der Vorinstanz vorliegende Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden korrekt ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht und von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (pag. 211 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. 10.2 Oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Juli 2018 einvernommen (pag. 289 ff.). Zu Beginn führte der Beschuldigte zu seinem Gesundheitszustand aus, dass die Nachwirkungen des Ereignisses vom 25. Juni 2016 ungefähr sechs Monate angedauert hätten (pag.