8. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte machte geltend, er habe sich abseits des den Polizeieinsatz betreffenden Geschehens befunden, und es habe seinerseits keinen Anlass für ein polizeiliches Handeln ihm gegenüber gegeben. Zudem habe er sich auf erste Aufforderung hin sofort gegenüber D.________ ausgewiesen – vorab mit einer nicht mehr gültigen Identitätskarte und alsdann mit einem Führerschein in Papierform. Er habe D.________ nie berührt, vielmehr sei es dieser gewesen, der ihn mit der Hand weggestossen bzw. ihm mit dem Zeigefinger gegen die Brust gestossen habe.