Ferner äusserte der Beschuldigte gegenüber D.________, den er als uniformierten Polizisten wahrnahm, keine verbalen Drohungen. In der zweiten Phase des Ereignisses, als D.________ den Beschuldigten an die nahe gelegene (Süd-)Wand des H.________ (Örtlichkeit) führte, kam der Polizist E.________ dazu. Der Beschuldigte wies sich jedenfalls am Schluss aus, und für die beteiligten Polizisten bestand keine Veranlassung, ihn zur Identitätsfeststellung auf den Polizeiposten zu verbringen. Der Beschuldigte meldete sich eine knappe halbe Stunde nach dem Ereignis auf der Polizeiwache J._____