4 Ergänzend und präzisierend dazu ist festzuhalten, dass ferner die nachfolgend aufgeführten Punkte unbestritten sind: Der Polizeieinsatz fand wegen einer Auseinandersetzung im Nachgang zur Übertragung eines Fussballspiels, in die der Beschuldigte nicht involviert war, statt. Auf dem I.________ (Örtlichkeit) waren viele Leute anwesend. Der Beschuldigte und der Polizist D.________ kannten sich gegenseitig nicht. Ferner äusserte der Beschuldigte gegenüber D.________, den er als uniformierten Polizisten wahrnahm, keine verbalen Drohungen.