7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz führte diesbezüglich Folgendes aus (pag. 211, S. 9 der Urteilsbegründung): Unbestritten ist, dass [der Beschuldigte] am 25.06.2016 zu einem Polizeieinsatz auf dem I.________ (Örtlichkeit) in Bern stiess und dabei von D.________ angesprochen wurde, welcher ihn schliesslich unter Anwendung eines Polizeigriffs zum nahegelegenen H.________ (Örtlichkeit) führte, um eine Personenkontrolle durchzuführen.