3 fochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 13. Oktober 2016 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 11): [ 1) Hinderung einer Amtshandlung]