298). Zu überprüfen bleiben somit die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Verweigerung der Namensangabe) inklusive der Strafzumessung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich dieser Schuldsprüche. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der ange-