Soweit in der Berufungsanmeldung noch «Ziffer I., Verurteilung: 1. zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 864.30» angefochten wurde (pag. 245), handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Diese anteilsmässigen Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt (korrelierend mit der Ausrichtung einer Teilentschädigung an den Beschuldigten), womit seitens des Beschuldigten gar keine Beschwer vorliegt. Folgerichtig verlangte der Beschuldigte in der Berufungserklärung und in den Anträgen an der Hauptverhandlung nur noch die vollumfängliche Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (pag. 262; pag. 298).