SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. oben Ziff. I.2 und I.4) ist vorab festzustellen, dass die Freisprüche von den Anschuldigungen der Hinderung einer Amtshandlung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, die diesbezügliche anteilsmässige Tragung der Verfahrenskosten von CHF 864.30 durch den Kanton Bern und die Ausrichtung einer Teilentschädigung an den Beschuldigten von CHF 2'082.75 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit in der Berufungsanmeldung noch «Ziffer I., Verurteilung: 1. zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 864.30» angefochten wurde (pag.