Gestützt auf die Verfügung vom 10. Januar 2018 (pag. 268 f.) sowie der mit Verfügung vom 1. Februar 2018 gewährten Fristerstreckung (pag. 273 f.) teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Februar 2018 mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und ausdrücklich die Durchführung eines mündlichen Verfahrens beantrage (pag. 275 f.). Am 12. Juli 2018 fand in Anwesenheit des Beschuldigten die mündliche Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 287 ff.).