Am 19. Dezember 2017 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Er beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, einschliesslich der Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Verbindungs- und Übertretungsbusse sowie der Kostenund Entschädigungsfolgen betreffend die Schuldsprüche (pag. 260 ff.). Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 267). Gestützt auf die Verfügung vom 10. Januar 2018 (pag.