Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 497 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juli 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Koch, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiber i.V. Staeger Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen, Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Straf- recht Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Oktober 2017 (PEN 2016 1005) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 17. Oktober 2017 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) einerseits von den Anschuldigungen der Hinderung einer Amtshandlung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen, beides angeblich begangen am 25. Juni 2016 in Bern, frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 2'082.75 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Tragung der anteilsmässigen Verfah- renskosten von CHF 864.30 durch den Kanton Bern. Andererseits wurde der Be- schuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Wi- derhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Verweigerung der Namensangabe, beides begangen am 25. Juni 2016 in Bern, schuldig erklärt. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 700.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage, zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'728.70 verurteilt (pag. 198 ff.). 2. Berufung Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Für- sprecher B.________, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 245 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung (datierend vom 11. November 2017) wurde mit Ver- fügung vom 13. Dezember 2017 zugestellt (pag. 254). Am 19. Dezember 2017 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Beru- fungserklärung ein. Er beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, einschliesslich der Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Verbindungs- und Übertretungsbusse sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend die Schuldsprüche (pag. 260 ff.). Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 267). Gestützt auf die Verfügung vom 10. Januar 2018 (pag. 268 f.) sowie der mit Verfügung vom 1. Februar 2018 ge- währten Fristerstreckung (pag. 273 f.) teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Februar 2018 mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und ausdrücklich die Durchführung eines mündlichen Ver- fahrens beantrage (pag. 275 f.). Am 12. Juli 2018 fand in Anwesenheit des Beschuldigten die mündliche Berufungs- verhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 287 ff.). 2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Strafregis- terauszug (datierend vom 27. Juni 2018; pag. 285) eingeholt. Im Weiteren wurde der Beschuldige in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 289 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Fürsprecher B.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung folgende Anträge (pag. 298): 1. Es sei Ziffer II. (Schuldspruch Ziffer 1 und 2, Verurteilung Ziffer 1, 2, 3 und 4) des Dispositivs des Urteils PEN 16 1005 vom 17. Oktober 2017 vollumfänglich aufzuheben. 2. A.________, geb. C.________, sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 25. Juni 2016 in Bern, vollumfänglich freizusprechen. 3. A.________, geb. C.________, sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen am 25. Juni 2016 in Bern, durch Verweigerung der Namensgabe, vollumfänglich freizusprechen. 4. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Das Begehren von A.________ auf Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Honorarno- ten vom 17. Oktober 2017 und vom 12. Juli 2018 sei gutzuheissen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. oben Ziff. I.2 und I.4) ist vorab festzustellen, dass die Freisprüche von den Anschuldigungen der Hinderung einer Amtshandlung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, die diesbezügliche anteilsmässige Tragung der Verfahrenskosten von CHF 864.30 durch den Kanton Bern und die Ausrichtung einer Teilentschädigung an den Be- schuldigten von CHF 2'082.75 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit in der Berufungsanmeldung noch «Ziffer I., Verurteilung: 1. zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 864.30» angefochten wurde (pag. 245), handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Diese anteilsmässigen Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt (korrelierend mit der Ausrichtung einer Teilentschädi- gung an den Beschuldigten), womit seitens des Beschuldigten gar keine Beschwer vorliegt. Folgerichtig verlangte der Beschuldigte in der Berufungserklärung und in den Anträgen an der Hauptverhandlung nur noch die vollumfängliche Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (pag. 262; pag. 298). Zu überprüfen bleiben somit die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Verweigerung der Namensangabe) in- klusive der Strafzumessung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich dieser Schuldsprüche. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der ange- 3 fochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 13. Oktober 2016 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 11): [ 1) Hinderung einer Amtshandlung] [Der Beschuldigte] näherte sich anlässlich eines Polizeieinsatzes von hinten eines Polizisten. Da die- ser Polizist dies nicht bemerkte, begab sich ein zweiter Polizist zu[m Beschuldigten] und bat diesen, etwas Abstand zur Polizei einzuhalten und die Kontrolle nicht zu stören. Auf diese Bitte hin, benahm sich [der Beschuldigte] aggressiv und gab an, dass er stehen könne, wo er wolle und er auch das Ge- spräch mithören wolle. [Der Beschuldigte] wurde in der Folge nochmals gebeten, ein paar Meter zurückzutreten, da er nicht in den Einsatz involviert war. Dies verweigerte er erneut. [ 2) Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetz durch Verweigerung der Namensangabe] [Der Beschuldigte] weigerte sich, sich gegenüber der Polizei auszuweisen oder seinen Namen anzu- geben. [ 3) Ungehorsam gegen amtliche Verfügung] Als gegen [den Beschuldigten] eine Wegweisung verfügt und er auf die entsprechende Strafandro- hung hingewiesen wurde, weigerte er sich weiterhin, sich vom Platz zu entfernen. Ihm wurde die Wegweisungsverfügung noch zweimal erläutert, jedoch weigerte sich [der Beschuldigte] weiterhin, sich zu entfernen. [ 4) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Als [der Beschuldigte] daraufhin einer Personenkontrolle unterzogen werden sollte und der Polizist ihn deshalb leicht am Ellenbogen berührte, um diesem mit verbaler Unterstützung die Richtung vorzuge- ben, schlug [der Beschuldigte] die Hand des Polizisten weg und gab diesem zu verstehen, dass er sich nicht entfernen werde. Auch beim zweiten Versuch schlug [der Beschuldigte] dem Polizisten ge- gen die Hand, sprach aggressiv mit diesem, verhielt sich unkooperativ und nahm eine drohende Hal- tung ein, worauf er mit geeigneten Griffen an die Wand neben dem Eingang zum H.________ (Ört- lichkeit) geführt werden musste. 7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz führte diesbezüglich Folgendes aus (pag. 211, S. 9 der Urteilsbe- gründung): Unbestritten ist, dass [der Beschuldigte] am 25.06.2016 zu einem Polizeieinsatz auf dem I.________ (Örtlichkeit) in Bern stiess und dabei von D.________ angesprochen wurde, welcher ihn schliesslich unter Anwendung eines Polizeigriffs zum nahegelegenen H.________ (Örtlichkeit) führte, um eine Personenkontrolle durchzuführen. 4 Ergänzend und präzisierend dazu ist festzuhalten, dass ferner die nachfolgend aufgeführten Punkte unbestritten sind: Der Polizeieinsatz fand wegen einer Auseinandersetzung im Nachgang zur Über- tragung eines Fussballspiels, in die der Beschuldigte nicht involviert war, statt. Auf dem I.________ (Örtlichkeit) waren viele Leute anwesend. Der Beschuldigte und der Polizist D.________ kannten sich gegenseitig nicht. Ferner äusserte der Be- schuldigte gegenüber D.________, den er als uniformierten Polizisten wahrnahm, keine verbalen Drohungen. In der zweiten Phase des Ereignisses, als D.________ den Beschuldigten an die nahe gelegene (Süd-)Wand des H.________ (Örtlichkeit) führte, kam der Polizist E.________ dazu. Der Beschuldigte wies sich jedenfalls am Schluss aus, und für die beteiligten Polizisten bestand keine Veranlassung, ihn zur Identitätsfeststellung auf den Polizeiposten zu verbringen. Der Beschuldigte meldete sich eine knappe halbe Stunde nach dem Ereignis auf der Polizeiwache J.________ und beschwerte sich über eine schlechte Behand- lung durch einen Polizisten (namentlich D.________). In der Folge verweigerte der Beschuldigte, der vorgängig Wein konsumiert hatte, während der polizeilichen Be- fragung einen Atemalkoholtest. Zudem fotografierten die Polizisten die Hände, ins- besondere die rechte Hand, den rechten Arm und den Schulter- und Oberkörperbe- reich rechts des Beschuldigten. Anschliessend suchte der Beschuldigte das Uni- versitäre Notfallzentrum des Inselspitals auf, wo eine Schulter- und Handgelenks- kontusion rechts diagnostiziert wurden. Jedoch konnten keine Röntgenaufnahmen gemacht werden, da der Beschuldigte das Spital ohne Rücksprache verliess. Am 27. Juni 2016 suchte der Beschuldigte Dr. med. F.________ auf, bei dem er seit dem 9. Juni 2016 in Behandlung war. Der Beschuldigte schilderte Druck- und Be- wegungsschmerzen im rechten Schultergürtel. In der Folge verordnete ihm sein Arzt eine Physiotherapie, die bis am 9. August 2016 in den dessen Praxisräumlich- keiten durchgeführt wurde. D.________ selbst wurde anlässlich des Vorfalls mit dem Beschuldigten auf dem I.________ (Örtlichkeit) nicht verletzt. 8. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte machte geltend, er habe sich abseits des den Polizeieinsatz be- treffenden Geschehens befunden, und es habe seinerseits keinen Anlass für ein polizeiliches Handeln ihm gegenüber gegeben. Zudem habe er sich auf erste Auf- forderung hin sofort gegenüber D.________ ausgewiesen – vorab mit einer nicht mehr gültigen Identitätskarte und alsdann mit einem Führerschein in Papierform. Er habe D.________ nie berührt, vielmehr sei es dieser gewesen, der ihn mit der Hand weggestossen bzw. ihm mit dem Zeigefinger gegen die Brust gestossen ha- be. Der Beschuldigte bestritt, zwei Mal D.________s Hand weggeschlagen oder weggestossen zu haben, als dieser versucht habe, ihn in den Polizeigriff zu neh- men. 9. Beweisfragen Ausgehend vom bestrittenen Sachverhalt geht es somit im Wesentlichen darum zu klären, weshalb D.________ den Beschuldigten ansprach, bzw. ob rechtsgenü- 5 gend erstellt ist, dass sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe hinter dem Poli- zisten G.________ aufhielt. Weiter ist zu prüfen, ob und wie lange sich der Be- schuldigte zunächst weigerte, sich auszuweisen. Schliesslich ist festzustellen, ob und, falls ja, mit welcher Intensität der Beschuldigte D.________s Hand wegschlug bzw. wegstiess, als dieser den Beschuldigten in einem Polizeigriff an die Wand des H.________ (Örtlichkeit) führen wollte. 10. Beweismittel 10.1 Der Vorinstanz vorliegende Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden korrekt ins vorinstanzliche Ver- fahren eingebracht und von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (pag. 211 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. 10.2 Oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Juli 2018 einvernommen (pag. 289 ff.). Zu Beginn führte der Beschuldigte zu seinem Gesundheitszustand aus, dass die Nachwirkungen des Ereignisses vom 25. Juni 2016 ungefähr sechs Monate ange- dauert hätten (pag. 289, Z. 23-25). Seit dem 9. August 2016 habe er keine weitere Physiotherapie mehr besucht; der Arzt habe ihm gesagt, dass es jetzt in Ordnung sei (pag. 289, Z. 27-29). Zur Sache ergänzte der Beschuldigte zunächst, dass er bei der polizeilichen Ein- vernahme am 25. Juni 2016 gefragt worden sei, ob auch seine Frau (neben seinem Sohn und seiner Tochter) Wein getrunken habe. Er habe geantwortet, dass seine Frau verstorben sei. Dies hätten die Polizisten aber nicht protokolliert (pag. 290, Z. 16-21). Am Abend des Vorfalls sei er von der K.________ (Strasse) her gekommen und in Richtung L.________ (Örtlichkeit) an D.________ vorbeigegangen. Dieser sei mit verschränkten Armen und mit einem angewinkelten Bein vor dem Kiosk gestanden (pag. 290, Z. 23-27, 32 f.). D.________ habe ihn, als er beim Kiosk vorbei lief, von Kopf bis Fuss gemustert, als ob er ihn kennen würde. Er, der Beschuldigte, habe aber keine Geste gemacht und sich auch sonst nicht auffällig verhalten (pag. 291, Z. 36-44). Beim L.________ (Örtlichkeit) habe er sich innerhalb einer Gruppe von Menschen befunden (pag. 290, Z. 23-26). D.________ habe zu den Polizisten ge- schaut, die das Gesicht von drei Jungen fotografiert hätten. Plötzlich sei D.________ mit einer unglaublichen Geschwindigkeit auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, was er suche. Er habe geantwortet, dass er gar nichts suche (pag. 290, Z. 27-30). In diesem Moment sei er etwas mehr als zehn Meter vom fo- tografierenden Polizisten entfernt gewesen (pag. 290, Z. 35-37). Anschliessend habe D.________ einen Ausweis verlangt. Er, der Beschuldigte, habe ihm sofort und ohne Diskussionen seine Identitätskarte gegeben. D.________ habe dann sein Handy genommen und sich entfernt (pag. 290, Z. 39 – pag. 291, Z. 2). Sodann sei er zurückgekehrt und habe ihm gesagt, dass die Identitätskarte abgelaufen sei. Den anschliessend überreichten Führerschein in Papierform habe 6 er geschüttelt und gefragt, was das sei. Wiederum habe sich D.________ etwas entfernt und telefoniert. Dabei habe er fünf Mal «O.________» oder «P.________» gesagt (pag. 291, Z. 4-9). Schliesslich sei D.________ zurückgekehrt und habe ihm fünf Mal mit dem Zeige- finger auf die Brust geschlagen. Er, der Beschuldigte, sei rückwärts gelaufen und habe gesagt «weg mit dem Finger». D.________ habe einen Artikel zitiert, 180, 181 oder 119, das wisse er nicht mehr (pag. 291, Z. 9-12, 27-30). D.________ ha- be ihm den Arm auf den Rücken gestreckt, ihn zum Kiosk geführt und gegen die Wand gestossen. Dann habe er sich mit dem Führerschein entfernt. Er, der Be- schuldigte, sei für einen Moment alleine beim Kiosk gewesen. Der andere Polizist, der zuvor fotografiert habe, sei zu ihm gekommen und habe gefragt, was vorgefal- len sei. Er habe gesagt, dass Polizist D.________ ihn angegriffen und geschlagen habe. Der andere Polizist habe ihm gesagt, man müsse mit ihm nicht diskutieren. Danach hätten sich die Polizisten entfernt, und er habe auf der Polizeiwache J.________ Anzeige erstattet (pag. 291, Z. 12-20). Auf Frage des Vorsitzenden, ob der zuvor fotografierende Polizist oder ein dritter Polizist zu ihm gekommen sei, sagte der Beschuldigte: «Ich würde sagen, es war der Polizist, der fotografiert hat- te» (pag. 292, Z. 1-3). Der Beschuldigte verneinte, sich gegen den Polizeigriff gewehrt zu haben und führ- te aus, dass ihn D.________ 200 Meter weggebracht habe, bis an die Wand (pag. 291, Z. 32-34). Bei der Einvernahme auf der Polizeiwache J.________ habe ein Polizist protokolli- ert und einer sei nebenan gestanden. D.________ habe sich im Büro nebenan be- funden. Einer der beiden Polizisten sei hin und her gelaufen und habe mit D.________ gesprochen (pag. 291, Z. 22-25). Ergänzend hielt der Beschuldigte schliesslich fest, dass er nichts gemacht habe und dass D.________ in dieser Ge- schichte der Angreifer sei (pag. 292, Z. 5-7). 11. Beweiswürdigung 11.1 Theoretische Grundlagen Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, insbesondere auf die Ausführungen zum Grundsatz «in dubio pro reo» sowie zur Aussageanalyse (pag. 207 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). 11.2 Objektive Beweismittel An objektiven Beweismitteln liegt vorab die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 25. Juni 2016 (pag. 38 ff.) vor. Die Fotos der Hände, der Arme und des Oberkörpers des Beschuldigten wurden aufgenommen, als dieser eine halbe Stun- de nach dem Ereignis auf dem I.________ (Örtlichkeit) auf der Polizeiwache vor- sprach und einvernommen wurde. Weiter holte die Vorinstanz beim behandelnden Arzt, Dr. med. F.________, einen Arztbericht vom 14. März 2017 ein (pag. 95 f.). Diesem wurde der Bericht des Universitären Notfallzentrums des Inselspitals vom 27. Juni 2016 beigelegt (pag. 97 f.). 7 Diese Beweismittel sind für sich je stimmig und schlüssig, weshalb auf die darin festgestellten Tatsachen abzustellen ist. Allerdings vermögen die objektiven Be- weismittel für sich allein die relevanten Beweisfragen nicht zu beantworten. Anzufügen ist, dass die am 25. Juni 2016 im Inselspital diagnostizierten rechtsseiti- gen Kontusionen der Schulter und des Handgelenks zwar mit grosser Wahrschein- lichkeit aus dem Ereignis auf dem I.________ (Örtlichkeit) stammen dürften. Es ist aber nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte bereits am 9. Juni 2016 Dr. med. F.________ wegen Muskelkrämpfen und Schulterschmerzen rechts aufgesucht hatte (pag. 95). Auffällig ist überdies, dass die vom Beschuldigten bei seiner Vor- sprache vom 27. Juni 2016 geschilderten Druck- und Bewegungsschmerzen im rechten Schultergürtel ohne einen korrelierenden klinisch-pathologischen Befund waren (pag. 95). In die gleiche Richtung geht die Feststellung der Polizei anlässlich der Befragung des Beschuldigten am 25. Juni 2016. Als Verbal wurde festgehalten: «[Der Beschuldigte] macht diverse Bewegungen, welche seine Behauptung, dass er Schmerzen habe, widersprechen. So hat er mehrmals mit seiner rechten Hand auf seinen linken Arm geschlagen, hat seinen rechten Arm auf den Rücken ge- dreht» (pag. 35). Die Vorinstanz erwog letztlich zutreffend, dass es sich höchstens um leichtgradige Verletzungen gehandelt habe, die nach der Durchführung eines sog. Polizeigriffs durchaus zu erwarten seien (pag. 227, S. 25 der Urteilsbegrün- dung). Im Bericht des Universitären Notfallzentrums vom 27. Juni 2016 wurde als Neben- diagnose eine arterielle Hypertonie gestellt (pag. 97). Der Blutdruck betrug aller- dings 130 / 80 Millimeter Hg (pag. 97), was darauf schliessen lässt, dass diese Normwerte durch Einnahme von blutdrucksenkenden Mitteln erreicht wurden. Dass ein hoher bzw. zu hoher Blutdruck zu einer gesteigerten Gereiztheit oder gar er- höhten Aggressivität führen kann, ist allgemein bekannt. Allerdings ist der Umkehr- schluss, dass man bei einer Einnahme entsprechender Medikamente gar nicht ag- gressiv sein könne, zumindest sehr gewagt. Jedenfalls kann der Beschuldigte aus dieser Nebendiagnose – entgegen seiner diesbezüglichen Aussage in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung (pag. 184) – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Hinweise, welche die diesbezüg- liche Behauptung des Beschuldigten stützen würden. Entsprechend hielt die Vor- instanz zutreffend fest, es könne nicht als erstellt erachtet werden, dass die Ein- nahme von Medikamenten gegen Bluthochdruck ein aggressives Verhalten verun- mögliche (pag. 227, S. 25 der Urteilsbegründung). 11.3 Subjektive Beweismittel 11.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde zunächst am Abend des 25. Juni 2016 polizeilich einver- nommen (pag. 34 ff.; vgl. pag. 215 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Zudem be- fragte die Vorinstanz den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2017 (pag. 183 ff.; vgl. pag. 216 ff., S. 14 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die erste Einvernahme unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall stattfand, die zweite Einvernahme dagegen über ein Jahr später. Die Aussagen des Beschuldigten seien teilweise konstant, würden sich 8 teilweise aber auch widersprechen. So habe der Beschuldigte während seiner ers- ten Einvernahme ausgesagt, dass D.________ ihm mit der Hand gegen seinen Brustkasten gestossen habe. In seiner zweiten Einvernahme habe er dagegen ausgeführt, dass D.________ ihm mehrmals seinen Zeigefinger auf die Brust ge- drückt habe. Widersprüchlich seien die Aussagen des Beschuldigten auch bezüg- lich der Anordnung von D.________. Bei der ersten Einvernahme habe er angege- ben, dass dieser von ihm verlangt habe, wegzugehen, wobei dieser einen Artikel genannt habe. Bei der zweiten Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung ha- be er davon nichts mehr wissen wollen. Weiter habe der Beschuldigte in seiner ers- ten Einvernahme nicht erwähnt, dass er neben seiner Identitätskarte auch noch seinen Führerausweis vorgezeigt habe. Bezüglich der Entfernung, die er zum Ge- schehen auf dem I.________ (Örtlichkeit) eingenommen gehabt habe, habe sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung detaillierter geäussert: Zunächst habe er davon gesprochen, dass er einige Meter entfernt gestanden sei. Während der Hauptverhandlung habe er dagegen ausgesagt, er sei etwa 10-15 Meter vom Geschehen entfernt gewesen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass eine Würdi- gung dieser Ergänzung und Präzisierung abschliessend nicht möglich sei. Zur Be- gründung führte sie aus, dass der Fokus bei der ersten Befragung auf D.________s Fehlverhalten gelegen habe, bei der zweiten Einvernahme dagegen auf dem gesamten Ablauf des angezeigten Vorgefallenen. Immerhin könne in Be- zug auf die Ergänzungen festgehalten werden, dass nicht ersichtlich sei, wieso D.________ einen ungültigen Ausweis hätte ablehnen sollen, zumal die Gültigkeit des Ausweises für die blosse Feststellung der Identität einer Person nicht notwen- dig sei (pag. 227 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte werfe D.________ vor, dass ihn dieser willkürlich und ohne jegli- che Veranlassung seinerseits tätlich angegriffen habe. Hierzu legte die Vorinstanz überzeugend dar, dass der Beschuldigte dem Gericht keinen Grund für ein solches grobes Fehlverhalten von D.________ habe nennen können. Dieser sei an jenem Abend als Verstärkung zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Personen- gruppen auf dem I.________ (Örtlichkeit) gerufen worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso D.________ seinen Auftrag nicht hätte ausführen, sondern anstatt seine Kol- legen zu unterstützen, auf einen völlig unbeteiligten und ihm unbekannten Passan- ten hätte zugehen sollen, der sich abseits des Geschehens befunden habe und sich ohne ersichtlichen Grund minutenlang mit diesem hätte beschäftigen sollen. Diese Schilderung des Beschuldigten erscheine weder lebensnah, noch lasse sie sich durch die Aussagen der übrigen Beteiligten erhärten (pag. 228, S. 26 der Ur- teilsbegründung). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und entsprechen der Ansicht der Kammer. Die vom Beschuldigten am 25. Juni 2016 als Auskunftsperson gemachten Aussa- gen entsprechen in wesentlichen Teilen dem unbestrittenen Rahmengeschehen. Der Beschuldigte äusserte sich teilweise sprunghaft zum Geschehensablauf und bettete das ihn betreffende Geschehen kontextuell in die Polizeiarbeit ein, deren eigentlicher Gegenstand eine Intervention bei einer Auseinandersetzung unter Ju- gendlichen war. Zwar gab er auf die Frage, weshalb er sich nach der polizeilichen Aufforderung nicht von der Örtlichkeit entfernt habe, erst auf Nachfrage hin eine Antwort, jedoch sind keine offenkundigen Lügensignale auszumachen. 9 Jedoch fällt auf, dass der Beschuldigte einerseits nur gestanden und zugeschaut (sich also rein passiv verhalten) haben will. Er habe einzig gesagt, dass er bleiben dürfe. Andererseits macht der Beschuldigte aber geltend, er habe nichts Schlech- tes gesagt, er sei «nur gelaufen, nur spaziert» (pag. 35, Z. 59) – womit er sich den- noch aktiv bewegt hätte. Bei seiner Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. Oktober 2017 bestätigte der Beschuldigte zwar die bei der polizeilichen Einver- nahme gemachten Aussagen als richtig. Die Vorinstanz befragte den Beschuldig- ten sodann systematisch und mit Fokus auf den ihm vorgeworfenen rechtserhebli- chen Sachverhalt. Dabei fallen die von der Vorinstanz bereits aufgezeigten Wider- sprüche auf. Auffallend sind zudem eine Reihe weiterer Punkte. So machte der Beschuldigte nicht mehr geltend, dass ihm D.________ mit der Hand auf den Brustkasten ge- stossen habe, sondern dass er ihm insgesamt sieben Mal mit dem Zeigefinger auf die Brust gedrückt habe. Auch soll D.________ zu schreien begonnen haben und hysterisch gewesen sein. Weiter machte der Beschuldigte nicht mehr bloss gel- tend, dass er D.________ einen Ausweis gezeigt habe, sondern, dass er zuerst ei- ne ungültige Identitätskarte und anschliessend einen Führerausweis in Papierform vorgewiesen habe. Zugunsten des Beschuldigten kann davon ausgegangen wer- den, dass diese zusätzlichen Informationen der unterschiedlichen Ausrichtung der beiden Einvernahmen geschuldet sind und keine (aussagepsychologisch auffälli- gen) nachträglichen Erweiterungen darstellen. Jedoch gab der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Einvernahme zu Protokoll, dass sich D.________ mit der Identi- tätskarte entfernt habe, um zu telefonieren. In der polizeilichen Einvernahme hatte der Beschuldigte noch ausgesagt, dass er nicht gewusst habe, was D.________ mit dem zur Hand genommenen Handy gemacht habe. Hinzu kommt seine Reaktion auf eine ihm vorgehaltene und ihn belastende Zeu- genaussage mit einer Gegenfrage: «Wie will er das wissen?» (pag. 184, Z. 42) ei- nerseits und die Aussage «Ich weiss, dass es in der Schweiz und auch sonst über- all auf der Welt so ist, dass man verhaftet werden kann, wenn man einen Polizisten schlägt» und die anschliessende Frage «Warum hat er mich denn nicht verhaftet, nachdem ich ihn angeblich geschlagen habe?» (pag. 185, Z. 44 f.) andererseits. Auch unterlag der Beschuldigte offenbar einer Verwechslung: In der vorinstanzli- chen (wie auch in der oberinstanzlichen) Einvernahme machte er geltend, der Poli- zist, der zuvor die Jugendlichen fotografiert hatte (d.h. G.________) sei zu ihm ge- kommen, nachdem ihn D.________ an die Wand gedrückt habe. Gemäss Anzeige- rapport und übereinstimmender Aussage der Polizisten handelte es sich beim hin- zugetretenen Polizisten aber um E.________. Wenig plausibel erscheint in diesem Zusammenhang die (vor oberer Instanz wiederholte) Aussage des Beschuldigten, jener Polizist habe schliesslich zu ihm gesagt «Du musst gar nicht mit ihm reden» (pag. 184, Z. 12 f.; vgl. 291, Z. 16 f.). In Bezug auf die Dauer der Physiotherapie und der Schmerzen hält Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 14. März 2017 fest, dass er dem Bericht der Physiotherapeutin entnehmen könne, «dass der Patient bei Behandlungsabschluss 10 am 09.08.2016 keine Schmerzen mehr gehabt habe» (pag. 96). Der Beschuldigte hingegen machte im Widerspruch dazu vor oberer Instanz geltend, die Nachwir- kungen des Ereignisses vom 25. Juni 2015 hätten ungefähr sechs Monate ange- dauert (pag. 289, Z. 23-25). In der oberinstanzlichen Einvernahme ergänzte der Beschuldigte zudem, dass D.________ ihn, als er vorbeiging, von Kopf bis Fuss gemustert habe und ansch- liessend plötzlich auf ihn zugekommen sei (pag. 291, Z. 36-39). Wiederum machte der Beschuldigte geltend, er sei etwas mehr als zehn Meter vom fotografierenden Polizisten entfernt gewesen (pag. 290, 35-37). Mit starker Übertreibung schätzte er zugleich die Distanz, über die ihn D.________ im Polizeigriff zur Wand des H.________ (Örtlichkeit) führte, mit 200 Metern ein (pag. 291, Z. 34). Alles in allem zeigen sich im Aussageverhalten des Beschuldigten Auffälligkeiten, die aussagepsychologisch für sich allein betrachtet nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Insoweit erstaunen die einleitenden Ausführungen im oberinstanzlichen Parteivortrag der Verteidigung zum Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten und der dadurch bedingten Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungs- fähigkeit und seines Denkens zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht. 11.3.2 Aussagen von D.________ als ermittelnder Polizist und Auskunftsperson Der Polizist D.________ verfasste den vom 28. August 2016 datierten Anzeigerap- port zum Vorfall mit dem Beschuldigten vom 25. Juni 2016 (pag. 1 ff.; vgl. pag. 211 f., S. 9 der Urteilsbegründung). Auffallend ist fürs Erste, dass D.________ mit zwei weiteren Polizisten an den I.________ (Örtlichkeit) ausrücken musste, um andere Polizeikräfte zu unterstüt- zen. Allerdings war er bis zum Vorfall mit dem Beschuldigten nicht aktiv in eine In- tervention involviert. Seine Aufgabe beschränkte sich auf die Sicherung seiner Kol- legen. Damit einhergehend beschäftigte er sich mit Personen, die durch ein ir- gendwie geartetes Verhalten die eigentliche Polizeiintervention hätten beeinträchti- gen können, zu überwachen und nötigenfalls fernzuhalten oder wegzuweisen. Ent- sprechend uneingeschränkt waren seine Beobachtungs- und Wahrnehmungsver- hältnisse. Die Ausführungen im Anzeigerapport erscheinen der Kammer als sachlich-stimmig und schlüssig, ohne unnötige Belastungen des Beschuldigten und entsprechend auch frei von Aversionen oder negativen Gefühlen diesem gegenüber. So machte er unter anderem keine irgendwie geartete Angriffsversuche oder dergleichen sei- tens des Beschuldigten gegenüber G.________ geltend, sondern schilderte bloss, dass sich der Beschuldigte von hinten seinem Kollegen bis auf einen Meter genähert habe und dass die Absicht des Ersteren dabei unklar gewesen sei. Ent- sprechend habe er interveniert, damit der Beschuldigte die Polizeikontrolle nicht störe. Der Beschuldigte habe dann durch sein aggressives Verhalten und die ver- weigernde Haltung (in Bezug auf die Aufforderung, sich etwas zu entfernen und sich auszuweisen) die Situation eskalieren lassen: Als D.________ versucht habe, den Beschuldigten für eine Personenkontrolle auf die Seite zu führen, habe dieser zwei Mal D.________s Hand weggeschlagen. 11 Anlässlich der vorgängigen Beweisabnahme vom 17. Mai 2017 wurde D.________ zudem durch die Vorinstanz als Auskunftsperson einvernommen (pag. 155 ff.; vgl. pag. 221 ff., S. 19 ff. der Urteilsbegründung). In seiner Einvernahme bestätigte D.________ zunächst den von ihm verfassten Anzeigerapport vom 28. August 2016 als richtig. In seinen Ausführungen lassen sich keine nennenswerte Unstimmigkeiten oder gar Widersprüche ausmachen. Auch hier finden sich keine Aggravierungen in seinen Aussagen. Namentlich im Zusammenhang mit der im Anzeigerapport noch erwähnten «drohende[n] Haltung» (pag. 2) sind die Aussagen gegenüber der Vorinstanz – wie z.B. «Er hatte eine an- gespannte Körperhaltung. Ich weiss nicht mehr, ob er die Fäuste ballte. Er sagte so etwas wie, dass ich ihn nicht mehr anrühren solle. Er sagte das in einem aggressi- ven Ton» (pag. 157, Z. 19-21) – durch Zurückhaltung gekennzeichnet. Ferner führ- te D.________ wiederum ohne Aggravierungen aus, dass er sich nicht sicher ge- wesen sei, ob der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei (pag. 157, Z. 1 f.). Weiter kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass D.________ im Anzeige- rapport bloss ausführte, der Beschuldigte sei mit «geeigneten Griffen» an die Wand geführt worden (pag. 2), wogegen er gegenüber Vorinstanz einen sog. Polizeigriff anschaulich beschrieben hat (pag. 157, Z. 23-29), nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Alles in allem sind in den Aussagen von D.________ keine Lügensignale auszu- machen. Vielmehr erscheinen seine Aussagen dem Gericht als stimmig, nachvoll- ziehbar und glaubhaft. Für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung des Beschuldigten ergeben sich in seinen Ausführungen keine Anhaltspunkte. Das ge- gen den Polizisten D.________ infolge Anzeige des Beschuldigten eröffnete Straf- verfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde sistiert (pag. 60 f.) Selbst unter Berücksichtigung dieser Tatsache gibt es jedoch angesichts von D.________ sach- lich-nüchternen Aussagen keine Anzeichen dafür, dass dieser ein Interesse daran hätte, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Im Besonderen zu würdigen sind die Aussagen von D.________ in Bezug auf die Intensität des physischen Einwirkens auf seine Hand. Im Anzeigerapport beschrieb er den Vorgang wie folgt: «Der Beschuldigte schlug dabei die Hand des Schreiben- den weg […]. Ebenfalls beim zweiten Versuch[,] den Beschuldigten etwas auf die Seite zu nehmen, wurde dem Schreibenden gegen die Hand geschlagen […] (pag. 2). Demgegenüber gab er bei seiner gerichtlichen Einvernahme als Aus- kunftsperson Folgendes zu Protokoll: «Er schlug meine Hand weg. […] Nachdem er mir das zweite Mal die Hand wegstiess […] (pag. 156, Z. 17, 23 f.). In der vorin- stanzlichen Einvernahme bezeichnete D.________ somit die erste Einwirkung als Schlag, während er anschliessend sein Vorgehen beschrieb, nachdem ihm der Be- schuldigte «das zweite Mal die Hand wegstiess» bzw. weggestossen hatte. Mit Blick auf den üblichen Sprachgebrauch ist nach Ansicht der Kammer (und insoweit zugunsten des Beschuldigten) davon auszugehen, dass D.________ damit ein Wegstossen zum zweiten Mal meinte, und nicht, dass die physische Einwirkung beim zweiten Mal ein Wegstossen war. Somit verwendete D.________ für beide Einwirkungen neben dem Begriff des Schlagens auch jenen des Wegstossens. Die synonyme Verwendung dieser beiden Begriffe kann als gewichtiges Indiz dafür 12 gewertet werden, dass das zweimalige physische Einwirken des Beschuldigten auf die Hand von D.________ von geringer Intensität war. 11.3.3 Aussagen von Polizist E.________ als Zeuge Der Polizist E.________ wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2017 als Zeuge einvernommen (pag. 188 ff.; vgl. pag. 224 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz wertete seine Zeugenaussagen als detailliert und lebensnah. Es lä- gen auch keine Hinweise auf eine Absprache mit D.________ vor, denn ihre Aus- sagen würden in einzelnen Punkten auseinandergehen. Zudem habe der Zeuge auch unumwunden zugegeben, wenn er etwas nicht mehr gewusst habe oder unsi- cher gewesen sei (pag. 232, S. 30 der Urteilsbegründung). Dieser Beurteilung schliesst sich die Kammer an. Insbesondere ist festzuhalten, dass E.________ im Rahmen der polizeilichen Intervention anfänglich anderweitig beschäftigt war und sich dem Geschehen zwischen dem Beschuldigten und D.________ erst zuwendete und sich einmischte, als die Situation eskalierte bzw. sein Kollege den Beschuldigten im Polizeigriff an die Mauer des H.________ (Ört- lichkeit) geführt hatte. Insoweit trennte der Zeuge auch zwischen eigenen Wahr- nehmungen und Informationen aus dem Anzeigerapport. So erstaunt es nicht bzw. spricht nachgerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass der Zeuge bei dieser Ausgangslage in der ersten Phase den Vorfall zwischen dem Beschuldigten und D.________ im Wesentlichen bloss akustisch mitbekommen hat. Insoweit er- scheinen die Aussagen, «dass der Beschuldigte sich nicht an die Anweisungen von Herrn D.________ hielt» (pag. 188, Z. 45) bzw. dass er gehört habe, «dass der Beschuldigte sich weigerte [den Platz zu verlassen]» (pag. 189, Z. 3-6) plausibel und stimmig. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, einfach die Schilderungen sei- nes Kollegen tel quel zu bestätigen. Alles in allem stehen die Aussagen des Zeu- gen E.________ zwanglos mit den Ausführungen von D.________ im Einklang. 11.3.4 Aussagen von M.________ als Zeuge M.________ wurde anlässlich der vorgängigen Beweisabnahme vom 17. Mai 2017 durch die Vorinstanz als Zeuge einvernommen (pag. 143 ff.; vgl. pag. 219, S. 17 der Urteilsbegründung). Einleitend ist festzuhalten, dass M.________ im Wesentlichen ortsunkundig ist und seine Aussagen knapp ein Jahr nach dem Ereignis auf dem I.________ (Örtlich- keit) machte. Die eigentliche Polizeiintervention galt ihm und seinen Kollegen. Das Geschehen zwischen dem Beschuldigten und D.________ war für ihn demge- genüber als Nebenereignis zu qualifizieren. Dass er deshalb kaum wesentliche sachdienliche Angaben zu diesem Geschehen machen konnte, erstaunt nicht und spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Aus dem Umstand, dass M.________ ein gewisses Verhalten nicht wahrgenommen habe, kann nicht ge- schlossen werden, dass dieses tatsächlich nicht stattgefunden hat. Dies hielt auch die Vorinstanz zutreffend fest (pag. 229, S. 27 der Urteilsbegründung). Für die zu klärenden Beweisfragen ist lediglich die Antwort des Zeugen auf die Frage, wie gross die Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten gewesen sei, 13 von Belang. M.________ antwortete wie folgt: «Das waren ca. 5-8 Meter. Vielleicht eineinhalb Mal die Breite dieses Gerichtssaals. Also etwa 10 Meter» (pag. 146, Z. 10-13). Im Übrigen zeichnete er auf einem Google-Maps-Ausdruck seinen Standort anlässlich der Anwesenheit der Polizei ein (pag. 144, Z. 16-18; pag. 147). Aus diesen geschätzten Meterangaben, die naturgemäss oftmals sehr ungenau sind, kann jedoch kein handfester Widerspruch zu den Ausführungen von D.________ konstruiert und dessen Aussagen als unglaubhaft abgetan werden. Zum einen führte der Zeuge auf die Frage, was der Polizist vom Beschuldigten ge- wollt habe, aus: «Keine Ahnung. Das fand neben uns statt» (pag. 144, Z. 2 f.; Her- vorhebung hinzugefügt). Eine gewisse Nähe war somit gegeben. Zum anderen gab er zu Protokoll: «Ich bekam vom Fotomachen etwas mit. Herr G.________ machte die Fotos. Von zweien von uns» (pag. 145, Z. 25 f.). Die Kammer versteht M.________ Aussage dahingehend, dass G.________ von zwei anderen Jugendli- chen aus dessen Gruppe Fotos machte. Dies bedeutet wiederum, dass M.________ in diesem Moment nicht unmittelbar vor G.________ stand. Deshalb kann der Beschuldigte aus M.________ Meterangaben nichts zu seinen Gunsten ableiten. 11.3.5 Aussagen von N.________ als Zeuge N.________ wurde anlässlich der vorgängigen Beweisabnahme vom 17. Mai 2017 durch die Vorinstanz als Zeuge einvernommen (pag. 149 ff.; vgl. pag. 219 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung). Auch dieser Zeuge ist ortsunkundig und wurde erst rund ein Jahr nach dem Ereig- nis durch die Vorinstanz einvernommen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu M.________ verwiesen werden. N.________ bestätigte als unbeteiligter Zeuge glaubhaft, dass sich der Beschuldig- te störend, renitent und verweigernd verhielt und sich einmischte. Auch bestätigte er, dass es in der Auseinandersetzung um den Ausweis des Beschuldigten bzw. die Aufnahme von dessen Personalien gegangen sei (pag. 150, Z. 8 f.). Die Situa- tion sei seitens des Beschuldigten eskaliert und der Ton der Beteiligten sei zuneh- mend lauter und aggressiver geworden (pag. 152, Z. 5-7; pag. 151, Z. 5-9). Der Zeuge war sich überdies nicht mehr ganz sicher, ob noch ein zweiter Polizist (na- mentlich E.________) zu D.________ und dem Beschuldigten dazugekommen sei, er hielt dies angesichts der Eskalation aber für logisch (pag. 151, Z. 12-16). Hinge- gen erklärte der Zeuge, er habe nicht mitbekommen, dass D.________ den Be- schuldigten gegen die Brust gestossen habe (pag. 152, Z. 4 f.). Auch aus dieser Aussage allein kann nicht geschlossen werden, dass dieses Geschehen tatsächlich nicht stattfand. Auf Vorhalt der im Anzeigerapport geschilderten Ausgangslage (Annäherung des Beschuldigten von hinten an den Polizisten G.________ bis auf einen Meter) gab der Zeuge zu Protokoll: «Der Mann war etwa 10 bis 15 Meter von uns entfernt. Ich wusste nicht, dass es so nahe war. Es kann auch sein, dass ich gerade bei Polizist [G.________] meine Aussage machte und davon gar nichts bemerkte und [den Be- schuldigten] erst sah, als er bereits weiter weg war» (pag. 150, Z. 12-18). Ange- sichts dieser Ergänzung kann der Beschuldigte aus den Aussagen des Zeugen 14 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch zeichnete N.________ damit überein- stimmend auf einem Google-Maps-Ausdruck seinen eigenen Standort und denjeni- gen des Beschuldigten auf einem Google-Maps-Ausdruck ein (pag. 153). Im Übri- gen stellten die Geschehnisse um den Beschuldigten für den N.________ ein dy- namisches, ihn nicht tangierendes Nebengeschehen dar. 11.4 Gesamtheitliche Würdigung Die erwähnten verschiedenen Auffälligkeiten in den Aussagen des Beschuldigten sprechen nicht für deren Glaubhaftigkeit. Auch aus den objektiven Beweismitteln kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Punktuell widersprechen diese sogar seinen Aussagen. Demgegenüber stehen die glaubhaften Aussagen von D.________ und der drei Zeugen, die je aus unterschiedlicher Wahrnehmung – wenn auch zum Teil nur bruchstückhaft – den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den oberinstanzlichen Verfahrensgegenstand bestätigten. Weder aus den Aussagen dieser Personen noch aus den übrigen Akten ergeben sich ernsthafte Anhaltspunkte, die für die Version des Beschuldigten sprechen würden. Insbesondere sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb D.________, der die Intervention seiner Kollegen ab- zusichern hatte, willkürlich auf einen unbeteiligten und distanzierten Beobachter hinzutreten und sich mit diesem beschäftigen sollte. Auch erscheinen die Aussagen des Beschuldigten insbesondere in Bezug auf seinen eigenen Standort und seine Distanz zum Geschehen wenig glaubhaft, zumal der Beschuldigte behauptete, er sei über eine Distanz von 200 Metern im Polizeigriff bis zum H.________ (Örtlich- keit) geführt worden. Die Angaben der Zeugen M.________ und N.________ zur Distanz zwischen ih- nen und dem Beschuldigten vermögen die Aussage von D.________, der Beschul- digte habe sich bis auf einen Meter von hinten G.________ genähert, nicht zu ent- kräften. Beim Vorfall zwischen dem Beschuldigten und D.________ handelte es sich aus Sicht der beiden Zeugen um ein Nebengeschehen, dem sie keine beson- dere Beachtung schenkten (laut M.________ handelte es sich «nicht um einen grossen Vorfall» [pag. 146, Z. 1-3]). Zudem war dieses Geschehen gerade auch bezüglich der Örtlichkeiten dynamisch, und N.________ relativierte selbst, dass er sich nicht sicher sei, auf welchen Zeitpunkt sich seine Distanzangabe bezog. Entsprechend erachtet die Kammer – mit Blick auf die eingangs gestellten Beweis- fragen (vgl. oben Ziff. II.9) – den nachfolgend dargelegten Sachverhalt als erstellt: Der Polizist G.________ war im Rahmen einer Intervention auf dem I.________ (Örtlichkeit) mit der Sachverhaltsaufnahme beschäftigt. Dabei trat der Beschuldigte von hinten nahe an G.________ heran. Der Polizist D.________ sprach den Be- schuldigten deshalb an. In der Folge kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und D.________. Der Beschuldigte bestätigte, nichts mit dem Einsatz zu tun zu haben. D.________ forderte ihn auf, Distanz zu halten, was der Beschuldigte verweigerte. Auch nach mehrfach wiederholter Wegweisung entfernte sich der Beschuldigte nicht. In diesem Zusammenhang weigerte sich der Beschuldigte, D.________ ei- nen Ausweis vorzuweisen oder diesem seine Personalien anzugeben. Auch 15 N.________ bestätigte dieses Verweigern seitens des Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund, von der Schilderung des Beschuldigten, er habe bereits zu diesem Zeitpunkt seinen Führerschein und seine Identitätskarte gezeigt, auszugehen. Nach dieser höchstens wenige Minuten dauernden Auseinandersetzung wollte D.________ den Beschuldigten zur Identitätsfeststellung wegführen. Dass D.________ den Beschuldigten zuvor gegen die Brust gestossen hätte, ist selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» beweismässig nicht anzunehmen. D.________ gab dem Beschuldigten durch eine Berührung mit der Hand die Richtung an. In Reaktion darauf wirkte der Beschuldigte zwei Mal phy- sisch auf D.________s Hand auf eine Weise ein, die der Letztere als Schlagen oder als Wegstossen umschrieb. Dabei handelte es sich nicht um eine zufällige Berührung, sondern vielmehr um eine Abwehrbewegung. In Würdigung der Aussa- gen von D.________ (vgl. oben Ziff. 11.3.2) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist dabei von einer geringen Intensität der Einwir- kung auszugehen. D.________ führte den Beschuldigten anschliessend in einem sog. Polizeigriff zur Wand des H.________ (Örtlichkeit). Dort kam E.________ hinzu, der den Beschul- digten etwas beruhigen konnte. Nach entsprechender Aufforderung zeigte der Be- schuldigte nun einen Ausweis. Hinweise auf eine weitere Weigerung gibt es keine. Zu ergänzen ist, dass D.________ in Bezug auf den Beschuldigten und dessen re- nitenten Verhaltens schrittweise vorging. Er versuchte den Beschuldigten zuerst mündlich wegzuweisen. Anschliessend versuchte er den Beschuldigten sanft und ohne körperliche Gewalt wegzuführen. Erst als dies nicht gelang und nachdem der Beschuldigte zwei Mal physisch leicht auf dessen Hand eingewirkt hatte, nahm er den Beschuldigten in einen sog. Polizeigriff und führte ihn zur Wand des H.________ (Örtlichkeit). Dies entspricht einem klassischen, unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips stufenweisen, polizeitechnisch-taktischen Vorgehen. III. Rechtliche Würdigung 12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) 12.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tät- lich angreift. Damit umfasst Art. 285 Ziffer 1 StGB drei Tatbestandsvarianten: Ers- tens die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt und Drohung, zweitens die Nötigung zu einer Amtshandlung durch Gewalt und Drohung und drittens den tätli- chen Angriff während einer Amtshandlung. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, kommen vorliegend nur die erste und dritte Variante in Frage (pag. 234, S. 32 der Urteilsbegründung). 16 Für den objektiven Tatbestand kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 234; S. 32 der Urteilsbegründung). Das Tatbestandsmerkmal der «Gewalt» ist nach herrschender Lehre gleich wie bei der Nötigung (Art. 181 StGB) auszulegen. Vorausgesetzt ist demnach eine physi- sche Einwirkung auf den Amtsträger, die eine gewisse Intensität aufweisen muss. Die vorausgesetzte Intensität wird nach relativen Kriterien bestimmt, so dass ins- besondere auf die Konstitution und die Erfahrung des Opfers abzustellen ist. In Fäl- len, in denen Polizisten amten, muss folglich aufgrund ihrer Konstitution und Erfah- rung die physische Einwirkung von einiger Intensität sein. Vorausgesetzt wird somit eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 285 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 285 StGB). Die Rechtsprechung verneinte sodann das Vorliegen von Gewalt bei einem Griff an den Gurt (BGE 69 IV 1 E. 3 S. 4), bei einem Herum- fuchteln mit den Händen (BGE 74 IV 57 E. 4 S. 63) oder bei einem Um-sich- Schlagen bei der Festnahme (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 1953, in: ZR 52/1954, S. 155). Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 5.2). Der Begriff des tätlichen Angriffs i.S.v. Art. 285 StGB stimmt mit jenem der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB überein (Urteil des Bundesge- richts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer physischen Einwirkung auf einen Menschen, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, jedoch keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 mit Hinwei- sen). Ein tätlicher Angriff nach Art. 285 StGB muss (wie eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB) von einer gewissen Intensität sein, und die Einwirkung muss ein be- stimmtes Mass erreichen. Massgebend sind die konkreten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Erforderlich ist eine «ein- deutige aggressive Kraftentfaltung» gegen die betreffende Amtsperson (HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 285 StGB). «Nach unten» ist der tätliche Angriff wie die Tätlichkeit somit abzugrenzen von der noch nicht strafwürdigen «Rempelei» (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 126 StGB). Hat die Amtsperson bereits Körperkontakt hergestellt, so schliesst dieser einen tät- lichen Angriff nicht aus; allerdings muss der Täter als Erster schlagen bzw. tätlich werden (TRECHSEL/VEST, a.a.O, N. 8 zu Art. 285 StGB mit Verweis auf BGE 101 IV 62 E. 2b S. 65). Im Unterschied zur «Gewalt» muss sich der «tätliche Angriff» nicht gegen die Amtshandlung richten und muss diese nicht hindern (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 285 StGB). Eine solche Hinderung liegt bereits vor, wenn eine Amtshand- lung in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchge- führt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2 S. 187). Eine Handlung liegt innerhalb der Amtsbefugnisse der sie vornehmenden Person, wenn diese für ihre Vornahme zuständig ist (BGE 95 IV 172 E. 3 S. 175 mit Hin- 17 weis). Ist das der Fall, hat sich der Betroffene der Amtshandlung zu unterziehen, jedenfalls dann, wenn ihre Rechtswidrigkeit nicht ganz offensichtlich ist (BGE 98 IV 41 E. 4b S. 44 f.). In subjektiver Hinsicht ist für alle Tatbestandsvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 285 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O, N. 12 zu Art. 285 StGB). Für die Hinde- rung einer Amtshandlung durch Drohung und Gewalt müssen Wissen und Willen des Täters auch die Hinderung umfassen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). 12.2 Subsumtion Die Vorinstanz ging davon aus, dass D.________ den Beschuldigten nicht darüber informiert gehabt habe, dass er ihn zur Vornahme einer Personenkontrolle habe wegführen wollen. Entsprechend habe das Verhalten des Beschuldigten nicht auf eine Verhinderung der Personenkontrolle gerichtet sein können, weshalb es am Vorsatz fehle. Der Beschuldigte habe aber durch das vorsätzliche «zweimalige Wegschlagen der Hand» eine Tätlichkeit begangen, womit er den objektive Tatbe- stand erfüllt habe. In subjektiver Hinsicht werde Vorsatz verlangt, welcher vorlie- gend gegeben sei (pag. 235, S. 33 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz schloss zutreffenderweise vorliegend eine Hinderung einer Amts- handlung durch Gewalt aus. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelangt die Kammer betreffend den tätlichen Angriff zu einem anderen Ergebnis. Der Polizist D.________ war unter den vorliegenden Umständen klar dazu berech- tigt, den Beschuldigten zur Identitätsfeststellung auf die Seite des I.________ zum H.________ (Örtlichkeit) zu führen, worauf der Beschuldigte reagierte. Eine Not- wehrsituation lag nicht vor. Die Vorinstanz setzte sich nicht näher mit der Intensität der Einwirkung auf D.________s Hand auseinander. Laut dem diesbezüglichen Beweisergebnis der Kammer ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur mit geringer Intensität auf D.________s Hand einwirkte (vgl. oben Ziff. II.11.4). Die zi- tierte Rechtsprechung erfordert eine gewisse Intensität, deren Grad sich nach den konkreten Umständen bestimmt. Die zitierte Lehrmeinung, die eine eindeutige ag- gressive Kraftentfaltung verlangt, setzt diese Schwelle – mit der die Tätlichkeit von der noch nicht strafwürdigen «Rempelei» abgegrenzt wird – tendenziell hoch an. Es sind durchaus Szenarien denkbar, in denen ein Schlag oder Stoss gegen die Hand eines Polizisten die Schwelle zum tätlichen Angriff überschreitet. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist vorliegend jedoch von einer geringen Intensität der Einwirkung auszugehen, so dass der Beschuldigte mit seiner Einwirkung auf D.________s Hand den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüll- te. Entsprechend hat für die Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) ein Freispruch zu ergehen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) findet subsidiär zu jenem der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) Anwendung (TRECHSEL/VEST, a.a.O, N. 16 zu Art. 285 StGB; vgl. BGE 74 IV 57 E. 4 S. 63). Angesichts des rechtskräftigen Freispruchs von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung (vgl. oben Ziff. I.5) kann deshalb vorliegend offen- 18 bleiben, ob der Beschuldigte mit seinem gesamten Verhalten in Bezug auf D.________ und auf den gesamten Polizeieinsatz auf dem I.________ (Örtlichkeit) den Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt hätte. 13. Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Ver- weigerung der Namensangabe (Art. 15 KStrG) 13.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) erfüllt, wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungs- gemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur Wohnung verweigert oder unrichtige Angaben macht. Vorab ist festzustellen, dass das StGB der Gültigkeit von Art. 15 KStrG nicht ent- gegen steht (vgl. BGE 81 IV 163 E. 3 S. 165). Inwieweit die StPO kraft nachträgli- cher derogatorischer Wirkung in concreto der Gültigkeit von Art. 15 KStrG entge- genstehen würde, kann vorliegend offen gelassen werden, weil der Tatbestand – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin nicht erfüllt ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Angehörigen der Kantonspolizei durch das Tragen der Uniform oder das Vorzeigen des Ausweises ausweisen (Art. 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]; Urteil des Obergerichts Bern SK 15 70 vom 2. Juni 2015 E. II.2). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht fraglich, ob die Uniform allein für ein ordnungsgemässes Ausweisen genügt. Das Vorzeigen eines Ausweises ist bei Art. 15 KStrG nicht Strafbarkeitsbe- dingung. 13.2 Subsumtion Die Vorinstanz erwog, dass der Tatbestand von Art. 15 KStrG klar erfüllt sei. Auf- grund des renitenten Verhaltens des Beschuldigten sei die Aufforderung, sich aus- zuweisen, berechtigt gewesen. Dadurch, dass sich der Beschuldigte dennoch ve- hement geweigert habe, Angaben zu seiner Identität zu machen, habe er den Tat- bestand erfüllt. Die Tatsache, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt und nach wiederholter Aufforderung hin dennoch dazu bereit erklärt habe, sich auszuweisen, ändere daran nichts (pag. 236 f., S. 34 f. der Urteilsbegründung). Dieser Beurteilung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Art. 15 KStrG ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, d.h. ein Erfolg im technischen Sinne ist nicht Tatbestandsmerkmal. Die Tat ist grundsätzlich mit der Weigerung, auf (erstmalige) Aufforderung Angaben zum Namen zu machen (und implizit mit der Weigerung, sich auszuweisen), vollendet. Wer sich im Rahmen einer Anhaltung und Identitätsfeststellung letztlich doch noch ausweist, hat sich nicht wegen eines unvollendeten Versuchs zu verantworten. Ein solch unvollendeter Versuch ist oh- nehin nicht strafbar. Der Versuch einer Übertretung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. Dies gilt auch für das kantonale Strafrecht (Art. 1 Abs. 1 KStrG). Weder das KStrG im All- gemeinen noch Art. 15 KStrG im Speziellen enthalten eine entsprechende Bestim- mung. 19 Erfolgen eine anfängliche Weigerung und die nachträgliche Angabe des Namens innerhalb der gleichen Handlungseinheit (und ist letztere somit noch nicht abge- schlossen), so ist der Tatbestand von Art. 15 KStrG trotz der Ausgestaltung als schlichtes Tätigkeitsdelikt nicht erfüllt. Insoweit verhält es sich gleich wie bei Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis): Ein Zeuge, der anfänglich lügt und vor Ab- schluss der Einvernahme zur Wahrheit findet, kann nicht wegen unvollendeten Versuchs bestraft werden. Die Aussage gilt gemäss Bundesgericht als Gesamtakt (BGE 107 IV 130, E. 3b S. 132, mit Verweis auf BGE 80 IV 122 S. 123 f.). Das Bundesgericht hält dazu fest: «Berichtigt der Zeuge seine falsche Aussage noch anlässlich derselben Einvernahme, so ist der Tatbestand des falschen Zeugnisses jedenfalls nicht vollumfänglich erfüllt» (BGE 107 IV 130, E. 3b S. 132). Dies wird im Übrigen durch das deutsche Recht bestätigt, das mit § 111 des Gesetz über Ord- nungswidrigkeiten einen Tatbestand enthält, der Art. 15 KStrG ähnlich ist. Hierzu bestätigt die deutsche Lehre, dass es sich bei einer Vernehmung «um einen ein- heitlichen Lebensvorgang handelt […], bei dem erst beurteilt werden kann, ob der Betroffene gegen § 111 verstoßen hat, wenn die Vernehmung tatsächlich abge- schlossen ist […]» (GERHOLD, in Beck’scher Online-Kommentar, Graf (Hrsg.), 18. Aufl. 2018, N. 32 zu Art. 111 OWiG/D). Auch lässt sich bezüglich Art. 15 KStrG argumentieren, dass es die Polizeiarbeit letzten Endes erleichtert, wenn sich ein Täter noch am Ort der Anhaltung entschei- det, sich nach anfänglicher Weigerung doch noch auszuweisen und nicht auf den Polizeiposten geführt werden muss, um dort die Identität festzustellen. Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Polizist D.________ den Be- schuldigten nach einem Ausweis und dessen Personalien fragte und dass der Be- schuldigte sich zunächst weigerte, sich auszuweisen oder seinen Namen anzuge- ben. Wenig später führte D.________ den Beschuldigten im Polizeigriff an die Wand des H.________ (Örtlichkeit). Dort konnte der Polizist E.________ den Be- schuldigten beruhigen und sich von diesem einen Ausweis vorzeigen lassen. An- gesichts dieses fliessenden Handlungsverlaufs und der kurzen Zeitspanne von höchstens wenigen Minuten ist vorliegend von einem Gesamtgeschehen auszuge- hen. Die ursprüngliche Weigerung und das nachträgliche Vorzeigen erfolgten in- nerhalb der gleichen Handlungseinheit. Entsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 15 KStrG nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Verweigerung der Namensangabe freizuspre- chen. IV. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldige Person freigesprochen, so trägt der Kanton, der das Verfahren geführt hat, grundsätzlich die Kosten (Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO 20 e contrario). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens. Die vom Kanton Bern zu tragenden Kosten umfassen die verbleibenden – auf die Schuldsprüche entfallenden – erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 2'328.70 sowie die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten. Letztere werden auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekretes [VKD; BSG 161.12]). 15. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte war sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz durch Fürspre- cher B.________ vertreten. Der obsiegende Beschuldigte ist somit für seine Vertei- digungskosten vor erster und oberer Instanz durch den Kanton Bern zu entschädi- gen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 4'265.50 gemäss eingereichter Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 17. Oktober 2017 (pag. 196 f.) auszurichten. Die Vorinstanz hatte dem Be- schuldigten für die rechtskräftigen Freisprüche bereits eine Entschädigung von CHF 2'082.75 zugesprochen. Insgesamt wird dem Beschuldigten somit eine Ent- schädigung gemäss Honorarnote von CHF 6'348.25 ausgerichtet. Für das oberinstanzliche Verfahren hat Fürsprecher B.________ am 12. Juli 2018 eine Kostennote eingereicht (pag. 296 f.), in der er einen Aufwand von 14 Stunden à CHF 250.00, insgesamt ausmachend CHF 3'808.80 (inkl. Auslagen und MWST), aufführt. Die Kammer erachtet vorliegend angesichts des beschränkten Verfah- rensgegenstands, der Dauer der Berufungsverhandlung und der durchschnittlichen Komplexität des Falles einen Aufwand im Umfang von 12 Stunden als ausreichend und angemessen. Dem Beschuldigten ist deshalb für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'269.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 21 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2017 ist insofern in Rechtskraft erwachsen als A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1. der Hinderung einer Amtshandlung, 2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, beides angeblich begangen am 25. Juni 2016 in Bern; unter Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 864.30 durch den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2'082.75 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte. II. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen 1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 2. der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Ver- weigerung der Namensangabe, beides angeblich begangen am 25. Juni 2016 in Bern; unter Tragung der verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'328.70 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 durch den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4'265.50 (inkl. Ausla- gen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster In- stanz; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'269.90 (inkl. Ausla- gen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer In- stanz. 22 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - dem Nachrichtendienst des Bundes (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 12. Juli 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 16. August 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber i.V.: Staeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23