Das volle Honorar ist auf CHF 3‘435.10 festzusetzen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 20. Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 17 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: