135 Abs. 3 StPO). Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von insgesamt 12.49 Stunden geltend (inkl. Aufwand Kandidat; vgl. die Honorarnote vom 14. Februar 2018, pag. 240). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand gerade noch als angemessen. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ demnach für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz mit CHF 2‘758.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das volle Honorar ist auf CHF 3‘435.10 festzusetzen.