Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend dargelegt, dass das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren (leicht) verletzt wurde (pag. 192 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer hat dem nichts beizufügen. Zugunsten des Beschuldigten hat eine Reduktion der Strafe zu erfolgen, zumal ihm kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens angelastet werden kann. Es erscheint eine Reduktion von 20 Strafeinheiten angezeigt.