Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb nicht zu einer Strafminderung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei seine Verfehlungen eingestand. Auch die in den darauffolgenden Einvernahmen gezeigte Einsicht und Reue erscheint als authentisch, ehrlich sowie nachvollziehbar.