Das Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für den Schuldspruch wegen Pornografie die Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens sowie dem engen Konnex zu den sexuellen Handlungen mit einem Kind um 10 Strafeinheiten zu erhöhen (pag. 190, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).