Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die objektive Tatschwere aus, womit dem Beschuldigten insgesamt ein leichtes Tatverschulden vorzuwerfen ist. Die Kammer erachtet die seitens der Vorinstanz dafür festgesetzte Strafe von 120 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.