und fuhr mit diesem zu sich nach Hause, wo es anschliessend in der Wohnung des Beschuldigten zu den erwähnten (einvernehmlichen) sexuellen Handlungen kam. Das tatbestandsmässige Geschehen an sich dauerte dabei aber lediglich 20 bis 30 Minuten. Insgesamt ist nicht von einem weit über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehenden verwerflichen Handeln auszugehen; die Vorgehensweise des Beschuldigten zeugt von einer durchschnittlichen kriminellen Energie. Die objektive Tatschwere ist vorliegend keineswegs zu bagatellisieren, sie liegt aber mit Blick auf den Strafrahmen im leichten Bereich. 13.2 Subjektive Tatkomponenten