Mit der Vorinstanz ist die verursachte Verletzung des geschützten Rechtsgutes daher insgesamt als leicht zu qualifizieren. Zur Art und Weise der Tatbegehung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.________ wiederholt – in kurzen Zeitabständen – um ein Treffen gebeten hat; er blieb hartnäckig an C.________ dran. Am Tattag holte er den fünfzehnjährigen C.________ am Bahnhof in X.________ ab und fuhr mit diesem zu sich nach Hause, wo es anschliessend in der Wohnung des Beschuldigten zu den erwähnten (einvernehmlichen) sexuellen Handlungen kam