_ ausgeübt und den (versuchten) Analverkehr auf eigene Initiative beendet hat, nachdem er von den Schmerzen von Antony erfuhr. C.________ hatte die Handlungen als 15-Jähriger freiwillig vorgenommen und es wäre derzeit nicht ersichtlich, dass seine Entwicklung durch die Handlungen des Beschuldigten erheblich gestört wurde, zumal C.________ – wie erwähnt – nur noch knapp im Schutzalter war. Mit der Vorinstanz ist die verursachte Verletzung des geschützten Rechtsgutes daher insgesamt als leicht zu qualifizieren.