Sie stellen einen erheblichen Eingriff in das geschützte Rechtsgut dar. Zu berücksichtigen gilt aber, dass C.________ im Zeitpunkt der Tat rund drei Monate vor seinem 16. Geburtstag stand, es sich um ein einmaliges Geschehen handelte, C.________ sich aktiv um ein Treffen mit dem Beschuldigten bemühte und den sexuellen Handlungen auch zugestimmt hat. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte keinerlei Druck auf C.________ ausgeübt und den (versuchten) Analverkehr auf eigene Initiative beendet hat, nachdem er von den Schmerzen von Antony erfuhr.