und dem 50-jährigen Beschuldigten im Rahmen eines einmaligen, ca. 20 bis 30-minütigen Treffens (vgl. pag. 56, Z. 77; pag. 64, Z. 142 f.) zu Küssen, Oralverkehr, manueller (Selbst)Befriedigung und versuchtem Analverkehr gekommen. Diese Tathandlungen, insbesondere der Oralverkehr und der versuchte Analverkehr, gehören im breiten Spektrum der Handlungsweisen von Art. 187 Abs. 1 StGB nicht mehr zum Bagatellbereich. Sie stellen einen erheblichen Eingriff in das geschützte Rechtsgut dar.