Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E. 4.2.3). Sowohl die sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB als auch die Pornografie-Tatbestände (Art. 197 Abs. 1 StGB) werden maximal mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend wiegen die sexuellen Handlungen mit einem Kind schwerer, hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art.