12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 4 StGB) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und Pornografie eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet (Verhältnismässigkeitsprinzip). Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt somit zur Anwendung.