Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb maximal 70 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen bzw. die ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120.00 die Obergrenze darstellt. Es erübrigt sich daher eine (hypothetische) Prüfung der Sanktion sowohl nach altem und nach neuem Recht zur Feststellung des milderen Rechts. Das neue Recht ist vorliegend nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).