Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb maximal 70 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen bzw. die ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120.00 die Obergrenze darstellt.