11 subjektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 StGB eventualvorsätzlich erfüllt. Die Möglichkeit, dass ein unter 16-Jähriger betroffen ist, konnte der Beschuldigte unter den genannten Umständen keinesfalls ausschliessen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersichtlich. IV. Strafzumessung