(er sei in der Disco usw.) keineswegs auf ein Alter von mindestens 18 Jahren schliessen konnte, wurde bereits oben ausgeführt (Ziff. 8.5). Obwohl dem Beschuldigten bewusst war, dass sich auf «GayRomeo» ohne weiteres auch Kinder aufhalten können, sprach er sein ihm unbekanntes Gegenüber weder zu Beginn noch später im Verlauf der weiteren Chatunterhaltung auf das tatsächliche Alter an. Vielmehr fragte er C.________ – ohne weitere Angaben verlangt zu haben – bereits kurz nach der Begrüssung, ob dieser Lust auf Sex habe. Auch die darauffolgenden Chatnachrichten weisen grösstenteils einen sexuellen Inhalt auf (pag. 7 ff.). So teilte der Beschuldigte C.________