Somit konnte der Beschuldigte die Möglichkeit, dass nicht ein unter 16-Jähriger betroffen war, weder gestützt auf die Altersangabe noch aufgrund des von C.________ hochgeladenen Profilbildes ausschliessen, zumal sich die beiden – wie bereits erwähnt – zu diesem Zeitpunkt noch nie persönlich gesehen hatten. Dass der Beschuldigte aufgrund des Inhalts der Chatnachrichten von C.________ (er sei in der Disco usw.) keineswegs auf ein Alter von mindestens 18 Jahren schliessen konnte, wurde bereits oben ausgeführt (Ziff. 8.5).