Da es ihm am Wissen darüber gefehlt habe, dass C.________ erst 15-jährig gewesen sei, komme (eventual-)vorsätzliches Handeln nicht in Betracht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Anlässlich der Einvernahme vom 21. September 2017 führte der Beschuldigte nämlich selber aus, dass dem Chat auf «GayRomeo» jede Person beitreten könne, dies sei ganz einfach (pag. 142 Z. 28). Hinsichtlich des Alters könne jeder selber angeben, was er wolle und die entsprechenden Angaben würden auch nicht kontrolliert (pag. 141 Z. 2 ff.). Dasselbe gelte für das Profilbild: Jeder könne hochladen, was er wolle, so etwa ein Bild vom Gesicht, vom Körper oder vom Penis (pag. 142 Z. 28 f.).