Fakt ist, dass der damals 15-jährige C.________ auf besagter Plattform wahrheitswidrig als 18-jähriger angemeldet war. Der Beschuldigte macht nun geltend, er sei – aufgrund dieser Altersangabe sowie des Inhalts der Chatnachrichten von C.________ – irrigerweise davon ausgegangen, dass C.________ bereits 18 Jahre alt oder älter gewesen sei. Da es ihm am Wissen darüber gefehlt habe, dass C.________ erst 15-jährig gewesen sei, komme (eventual-)vorsätzliches Handeln nicht in Betracht.