Wenn pornografische Produkte einem kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht werden, reicht es aus, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass sich darunter auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren befinden. Wem das Alter unbekannt, aber gelichgültig ist, der erfüllt, sofern er die Möglichkeit nicht ausschliessen kann, dass ein unter 16-Jähriger betroffen ist, den subjektiven Tatbestand zumindest eventualvorsätzlich (vgl. BUNDI, Der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz mit rechtsvergleichendem Blick auf Deutschland und die USA, ASR Band Nr. 754). 9.5 Erwägungen der Kammer