197 Abs. 1 StGB Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden.