9.4 Rechtliches Gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. In subjektiver Hinsicht wird in Bezug auf Art. 197 Abs. 1 StGB Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt.