Folglich sei zu prüfen, wie der Sachverhalt des Versendens besagter Nachrichten und des Fotos an einen mindestens 18-jährigen zu beurteilen wäre. Unter diesen Umständen wäre der Beschuldigte straflos geblieben. Der Tatbestand der Pornografie könne nur vorsätzlich begangen werden. Es erübrige sich daher zu prüfen, ob der Beschuldigte den Irrtum über das Alter von C.________ bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. 9.4 Rechtliches Gemäss Art.