9 sei irrigerweise davon ausgegangen, dass dieser bereits 18 Jahre oder älter gewesen sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz stelle sich die Frage nach Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit gar nicht erst, da beide Wissen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erfordern würden. Der Beschuldigte habe sich somit in einem Irrtum gemäss Art. 13 StGB befunden. Folglich sei zu prüfen, wie der Sachverhalt des Versendens besagter Nachrichten und des Fotos an einen mindestens 18-jährigen zu beurteilen wäre.