Nach Auflistung sämtlicher Argumente, welche nach Ansicht der Vorinstanz für und gegen ein Alter von 16 Jahren sprechen (vgl. pag. 179 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), führte sie aus, der Beschuldigte sei chaterfahren und sich des Umstandes durchaus bewusst, dass man sich in solchen Chatportalen auf nichts verlassen könne. Trotz dieses Wissens und ohne das Alter oder die Person des Gegenübers zu er- oder hinterfragen, habe er bereits fünf Minuten nach dem Kennenlernen die Frage aufgeworfen, ob dieser Lust auf Sex habe.