Es stelle sich einzig die Frage, ob er diese möglicherweise bewusst an einen Jugendlichen schickte. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er vom genauen Alter von C.________ keine Kenntnis gehabt habe. Es gelte daher zu prüfen, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe. Nach Auflistung sämtlicher Argumente, welche nach Ansicht der Vorinstanz für und gegen ein Alter von 16 Jahren sprechen (vgl. pag.