Da es dem Beschuldigten zudem möglich gewesen wäre, sich über das Alter von C.________ zu erkundigen, wäre der Irrtum durch entsprechendes Verhalten vermeidbar gewesen. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist der Beschuldigte demnach der (fahrlässig begangenen) sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.