8 Im Einklang mit der Vorinstanz hätte sich der Beschuldigte somit bei pflichtgemässer Vorsicht nach dem tatsächlichen Alter von C.________ erkundigen müssen. Der Irrtum des Berufungsführers über das tatsächliche Alter von C.________ ist jedenfalls auf seine mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Da es dem Beschuldigten zudem möglich gewesen wäre, sich über das Alter von C.________ zu erkundigen, wäre der Irrtum durch entsprechendes Verhalten vermeidbar gewesen.