den Briefkasten an der von C.________ angegebenen Wohnadresse, oder allenfalls auch eine Recherche im Internet hätten ergeben, dass dieser bei seinen Eltern wohnte. Mithin wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, das Alter von C.________ in Erfahrung zu bringen, zumal C.________ lediglich rund 500 Meter vom Beschuldigten entfernt lebte (vgl. pag. 143 Z. 29). Der Beschuldigte hat indessen selber zugegeben, dass er diesbezüglich keine Nachforschungen angestellt habe, da das Interesse ein anderes gewesen sei (pag. 143 Z. 3 ff.).