hätte ihm auf seine Nachfrage hin sicherlich nicht sein richtiges Alter angegeben. Der Entlastungsbeweis betreffend das rechtmässige Alternativverhalten ist strikt zu erbringen, d.h. es reicht nicht, dass C.________ auf entsprechende Nachfrage hin möglicherweise ein falsches Alter angegeben resp. den Ausweis nicht gezeigt hätte (vgl. BGE 131 III 115 E. 3.3.). Soweit der Beschuldigte sodann behauptet, es habe auch keine Möglichkeit bestanden, sich bei Dritten über das Alter von C.________ zu erkundigen, trifft dies nicht zu. Dem Beschuldigten war die Wohnadresse von C.________ bekannt (vgl. pag. 139 Z. 2). Ein einfacher Blick auf die Anschrift beim Hauseingang resp. den Briefkasten an