Jedenfalls durfte der Beschuldigte aufgrund der Altersangabe von C.________ auf «GayRomeo» nicht davon ausgehen, dass dieser mindestens 18 Jahre alt ist; auf diese Altersangabe konnte und durfte er sich nicht verlassen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Altersangaben auf «GayRomeo» nicht kontrolliert werden, was auch dem Beschuldigten bekannt war (pag. 141 Z. 2 ff.). Mithin entband ihn auch die Altersangabe von C.________ auf besagter Plattform nicht von seiner Prüfungspflicht. Und schliesslich kann sich der Beschuldigte auch nicht mit dem Argument entlasten, C.________ hätte ihm auf seine Nachfrage hin sicherlich nicht sein richtiges Alter angegeben.