Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte zudem wenn er ausführt, er habe C.________ auf einer Internetplattform für über 18-jährige Personen kennengelernt. Wie der Beschuldigte selber ausgesagt hat, ist es nicht unüblich, dass sich Personen auf solchen Plattformen unter Angabe eines falschen Alters registrieren. Nun kann als notorisch bezeichnet werden, dass junge Personen – im Gegensatz zu älteren Personen – dazu neigen, sich als älter auszugeben als sie sind. Jedenfalls durfte der Beschuldigte aufgrund der Altersangabe von C.________ auf «GayRomeo» nicht davon ausgehen, dass dieser mindestens 18 Jahre alt ist;