Einerseits hat der Beschuldigte dies selber nie beobachtet, weshalb er diese Angaben auch gar nicht auf deren Richtigkeit überprüfen konnte. Andererseits kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, dass sich Jugendliche im betreffenden Alter nachts heimlich aus ihrem Zimmer schleichen, um auszugehen und Alkohol zu trinken, obschon sie noch nicht 16 Jahre alt bzw. volljährig sind. Ohnehin aber wäre der Beschuldigte von seiner Prüfungspflicht nicht schon deshalb befreit, weil das Kind sich in einer Disco aufhält oder in Bars Alkohol trinkt (vgl. oben Ziff. 8.4). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte zudem wenn er ausführt, er habe C.___