Dies gilt vorliegend umso mehr, als ein Blick in die Videoaufnahmen von C.________ zeigt, dass er – zum damaligen Zeitpunkt – einerseits noch jugendlich ausgesehen und sich andererseits sehr schüchtern, schweigsam und unsicher gezeigt hat (vgl. dazu auch pag. 48 Z. 130). Dem Beschuldigten hilft insoweit auch nicht weiter, dass C.________ ihm im Chat auf «GayRomeo» angegeben hat, er sei bis 04.00 Uhr in der Disco gewesen, habe dort Alkohol getrunken und schliesslich «besoffen» bei einem Kollegen übernachtet. Einerseits hat der Beschuldigte dies selber nie beobachtet, weshalb er diese Angaben auch gar nicht auf deren Richtigkeit überprüfen konnte.