139 Z. 25). Dazu passt auch, dass der Beschuldigte den tatsächlichen Namen von C.________ erst erfragte, nachdem die beiden mit den sexuellen Handlungen längst begonnen hatten (vgl. pag. 63 Z. 114 ff.). Dies macht deutlich, dass die Altersfrage für den Beschuldigten insgesamt bedeutungslos war. War aber dem Beschuldigten das Alter seines Sexualpartners damals mehr oder weniger egal, kann er sich im Nachhinein nun nicht darauf berufen, er habe sich in dieser Hinsicht nicht pflichtwidrig irren können. Jedenfalls hat der Beschuldigte die vom