Das war grundsätzlich auch dem Beschuldigten bewusst, gab er doch am 8. Mai 2015 zu Protokoll, er wisse, dass er sich bezüglich des Alters von C.________ hätte vergewissern müssen und er einen Fehler gemacht habe (vgl. pag. 66 Z. 208 ff.). Das genaue Alter von C.________ interessierte den Beschuldigten jedoch nicht. Offensichtlich ging es ihm einzig und allein um anonymen, spontanen Sex, was er in seiner Berufungsbegründung im Übrigen selber anerkennt (pag. 237, S. 6 der Berufungsbegründung: «[…] geht es doch bei dieser Art von Treffen einzig und allein darum, mit einer Person, die man nur über besagten Chat kennt, anonymen Sex zu haben»).